15.01.2020

Ab 01.01.2020 steuerlich noch günstiger

Dienstrad-Leasing

Neues Jahr, neue Steuerregeln: Ab 1. Januar 2020 werden aus 0,5 % noch attraktivere 0,25 %, wenn es um die Versteuerung des geldwerten Vorteils von Diensträdern geht.

Die 0,25%-Regel macht Dienstrad-Leasing so günstig wie noch nie!

Was für ein Neujahrsgeschenk von den Steuerbehörden: Arbeitnehmer können ab sofort noch mehr von Dienstrad-Leasing profitieren. Seit 01.01.2020 gelten neue Steuerregeln für Firmenfahrräder, die sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden können.

Ab 01.01.2020 reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils von Diensträdern auf ein auf volle 100 Euro abgerundetes Viertel des Bruttolistenpreises (UVP). Das gilt auch rückwirkend für alle Firmenfahrräder, die nach dem 31.12.2018 überlassen wurden. Für das Jahr 2019 findet noch die „0,5-%“-Regel Anwendung.

Die steuerlichen Vorteile gelten natürlich auch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind – also Pedelecs mit einer elektrischen Tretunterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h.

Der neue Erlass des Bundesministeriums der Finanzen gilt für alle Firmenfahrräder, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen werden.

Alle rechtlichen Details und Einzelheiten sind im Beschluss des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Januar 2020 über die „Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern" nachzulesen.

Wir begrüßen den Beschluss der Finanzbehörden, denn er zeigt, dass Dienstrad-Leasing einen sehr hohen Stellenwert hat und weiter gefördert wird! Wir arbeiten auch in Zukunft weiter daran, dass es für unsere Partner und Kunden vor allem eines ist: einfach maximal einfach!

Ihr BusinessBike-Team

PS: Bitte beachten Sie, dass diese Benachrichtigung eine steuerliche und/oder rechtliche Beratung, die steuerliche Behandlung des Arbeitnehmer-Leasings betreffend, im konkreten Einzelfall nicht ersetzen kann.