Dienstrad Versteuerung
Mit dem Dienstrad Steuern sparen
Da das Dienstrad nicht nur für den Arbeitsweg, sondern auch für private Fahrten genutzt werden soll, gibt es einige Sonderregelungen bezüglich der Dienstrad Versteuerung.
Ob überhaupt Steuern fällig sind, entscheidet die Leasingvariante. Versteuert werden muss nämlich nur die uneingeschränkte private Nutzung eines Dienstrads, das per Gehaltsumwandlung geleast wird. Arbeitnehmer:innen, die ihr Dienstrad über eine Gehaltsumwandlung vom Arbeitgeber leasen und dieses auch privat uneingeschränkt nutzen dürfen, entsteht durch die private Nutzung ein geldwerter Vorteil. Das heißt, hier wird das Bike zum „Sachlohn“, der auch wie Arbeitslohn versteuert werden muss.
Was versteht man unter der 0,25 %-Regel?
Leistungen, die über den Lohn hinausgehen und nicht in Geld ausgezahlt werden, stellen einen geldwerten Vorteil dar. Der geldwerte Vorteil bei der Dienstrad-Besteuerung wird pauschal mit 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises (UVP) berechnet, zum Gehalt addiert und darüber versteuert. Genauer gesagt: Die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung ist ein auf 100 € abgerundetes Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung. Dieser Betrag wird mit 1 % versteuert, das heißt im Ergebnis ca. 0,25 % in Bezug auf den Gesamtpreis.
In der Praxis wird das Dienstrad meist per Gehaltsumwandlung geleast. Das heißt: Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber leasen das Fahrrad, die Arbeitnehmer:innen verzichten dafür auf einen geringen Teil Ihres Monatslohns, der zur Leasingrate umfunktioniert wird. Während der Leasinglaufzeit von 36 Monaten wird ihnen dafür das Leasing-Bike überlassen. Dank der seit 2020 gültigen 0,25 %-Regel können Arbeitnehmer:innen mit der Dienstrad-Versteuerung viel Geld sparen.
Wie hoch ist die monatliche Gehaltsumwandlung?
Während der Leasinglaufzeit von 36 Monaten wird monatlich eine geringe Umwandlungsrate vom Bruttogehalt der Arbeitnehmer:innen abgezogen, welche noch nicht die Steuervorteile berücksichtigt.
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Wann gilt die 0 %-Regel bei der Versteuerung?
(Elektro-)Diensträder, die von den Arbeitgeber:innen zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt werden, sind steuer- und beitragsfrei. Die Leasingraten übernehmen die Arbeitgeber:innen, der sie als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen kann. Was für Arbeitnehmer:innen weiterhin möglich ist: die Entfernungspauschale von 0,30 Euro/km pro Arbeitstag als Werbungskosten geltend machen.
Für Selbständige, bei denen das Leasing-Bike dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist bzw. die Firma die Leasingraten übernimmt, gilt ebenfalls die 0 %-Regel: Auch sie fahren steuerfrei.
Wie wird ein Firmenfahrrad versteuert?
Für die Versteuerung eines Firmenfahrrades gibt es zwei Wege. Die erste Möglichkeit ist, das Dienstrad per Gehaltsumwandlung zu leasen und zu versteuern. So werden die Raten direkt aus dem Bruttolohn der Arbeitnehmer:innen bedient, wodurch die Besteuerung des Firmenfahrrads für die private Nutzung auf 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung bei der Erstnutzung fällt (0,25 %-Regel). Diese Regelung gilt sowohl für normale Firmenfahrräder, als auch für sogenannte Pedelecs, also Diensträder mit elektrischer Unterstützung bis 25 km/h.
Die zweite Möglichkeit ist, das Firmenfahrrad als Gehaltsextra abzurechnen. Hier leasen die Arbeitgeber:innen Firmenfahrräder und überlassen diese ihren Mitarbeiter:innen zusätzlich zum Lohn. Da es sich um ein Gehaltsextra handelt, haben die Arbeitnehmer:innen keine Kosten.
Wie wird ein E-Bike versteuert?
E-Bikes bzw. Pedelecs bis 25 km/h werden genauso wie nicht elektrisch unterstützte Diensträder versteuert. Somit unterscheidet sich das E-Bike Dienstrad hinsichtlich der Versteuerung nicht von den nicht elektrischen Firmenfahrrädern.
Wie E-Bike Leasing über das Unternehmen funktioniert, erfahren Sie auf der Seite „E-Bike Leasing“.
E-Bike Steuer für Selbständige
Für Selbständige entfällt die Versteuerung der privaten Nutzung von geleasten Fahrrädern bzw. E-Bikes seit dem 1. Januar 2020 ganz. Für Selbständige und Freiberufler:innen gelten die Leasingraten für ein Dienstrad – ob Pedelec oder „klassisches“ Fahrrad – als feste Betriebsausgaben. Sie mindern den zu versteuernden Gewinn und damit die Steuerabgaben. Lediglich die Umsatzsteuer auf den Privatentnahmeanteil ist fällig. Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sich die Umsatzsteuer aus den Leasingraten vom Finanzamt wieder erstatten lassen. In der Steuererklärung können Selbständige und Unternehmer:innen pro Arbeitstag eine Entfernungspauschale von 0,30 €/km angeben.
Der große Vorteil von E-Bikes für Unternehmer:innen ist, dass sie gerade in der Anfangsphase der Selbständigkeit eine echte und vor allem kostengünstige Alternative zum Firmenwagen sind. Dank der niedrigen Leasingraten und der Steuerfreiheit bei der privaten Nutzung ist Dienstrad-Leasing für Selbständige ideal. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige gilt: Dienstwagen-Leasing und Dienstrad-Leasing lassen sich auch miteinander kombinieren.
Wie funktioniert die Gehaltsumwandlung beim Fahrrad?
Von einer Gehaltsumwandlung spricht man dann, wenn das Dienstrad über das Gehalt der Mitarbeiter:innen finanziert wird. Arbeitnehmer:innen verzichten auf einen geringen Teil ihres Monatslohns, der zur Leasingrate umfunktioniert wird. Während der Leasinglaufzeit von 36 Monaten wird ihnen dafür das Leasing-Bike überlassen – zur dienstlichen und privaten Nutzung. Da die private Nutzung des Dienstrads versteuert werden muss, sind monatlich etwa 0,25 % des Listenpreises (UVP) zu versteuern.
Kann man ein Dienstfahrrad auch steuerfrei nutzen?
Ja, Dienstfahrräder sind auch steuerfrei möglich. Wenn das Dienstrad als Gehaltsextra – zusätzlich zum Arbeitslohn – vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, fahren Arbeitnehmer steuerfrei. Genauso wie Selbständige, bei denen das Leasing-Bike zum Betriebsvermögen zählt.
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